- Grundlagenbescheid
- 1. Begriff: G. sind Bescheide, die eine Bindungswirkung für andere Bescheide – vornehmlich Steuerbescheide – entfalten.- 2. Arten (§ 171 X AO): a) Feststellungsbescheide (z.B. Einheitswertbescheid, Gewinnfeststellungsbescheid, ⇡ Ergänzungsbescheid), – b) Steuermessbescheide (z.B. Gewerbesteuermessbescheide, Grundsteuermessbescheid), – c) andere steuerliche und nicht steuerliche Verwaltungsakte mit Bindungswirkung (z.B. Einkommensteuerbescheid für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAfÖG, Stundungsverfügung als Grundlage für die Festsetzung von ⇡ Stundungszinsen, Anerkennungsbescheid nach §§ 83, 93 II. WoBauG, Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine Körperbehinderung).- 3. Wirkungen auf den Folgebescheid: Wird ein G. erlassen, aufgehoben oder geändert, ist der von ihm abhängige Steuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (§ 175 I Nr. 1 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ist insoweit gehemmt (Ablaufhemmung), als sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ⇡ Bekanntgabe des G. endet.
Lexikon der Economics. 2013.