Grundlagenbescheid

Grundlagenbescheid
1. Begriff: G. sind Bescheide, die eine Bindungswirkung für andere Bescheide – vornehmlich Steuerbescheide – entfalten.
- 2. Arten (§ 171 X AO): a) Feststellungsbescheide (z.B. Einheitswertbescheid, Gewinnfeststellungsbescheid,  Ergänzungsbescheid), – b) Steuermessbescheide (z.B. Gewerbesteuermessbescheide, Grundsteuermessbescheid), – c) andere steuerliche und nicht steuerliche Verwaltungsakte mit Bindungswirkung (z.B. Einkommensteuerbescheid für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAfÖG, Stundungsverfügung als Grundlage für die Festsetzung von  Stundungszinsen, Anerkennungsbescheid nach §§ 83, 93 II. WoBauG, Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine Körperbehinderung).
- 3. Wirkungen auf den Folgebescheid: Wird ein G. erlassen, aufgehoben oder geändert, ist der von ihm abhängige Steuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (§ 175 I Nr. 1 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ist insoweit gehemmt (Ablaufhemmung), als sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach  Bekanntgabe des G. endet.

Lexikon der Economics. 2013.

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